Satzung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Amelinghausen - Stand 09.12.2024 (Beschlussdatum)
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Ortsverband führt den Namen „Bündnis 90/ Die Grünen Ortsverband Amelinghausen“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV Amelinghausen“.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen.
(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Samtgemeinde Amelinghausen hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Samtgemeinde Amelinghausen
lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen
unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes Amelinghausen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes Amelinghausen zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge
muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an
Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der
politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (OMV) ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes Amelinghausen. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der OMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes Amelinghausen unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand in Textform – in der Regel per E-Mail - einzuberufen. Mitglieder, die keinen E-Mailversandt der Einladung wollen, können auf Antrag die Einladung per Brief erhalten.
(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen (Postausgang E-Mail oder Brief)
vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in
jedem Fall beschlussfähig.
(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer OMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes Amelinghausen.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes.
§ 7 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang kein*E Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Wahlen in mehrere
gleichartigen Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*R Stimmberechtigte*R so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes Amelinghausen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die
einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Vorstand
(1) Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft im Ortsverband Amelinghausen.
Der Vorstand besteht aus: Zwei Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und bis zu drei Beisitzer*innen. Zur Einhaltung des Frauenstatuts (§ 9) ist die paritätische Besetzung vorzusehen!
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der OMV gewählt. Der/ die Kassierer*in wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen.
(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
(10) Die Ortsverbandsvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Gleichberechtigte Teilhabe
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Dies gilt auch für gesellschaftlich diskriminierte oder benachteiligte Menschen im Sinne des Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
(1) Alle Gremien des Ortsverbandes Amelinghausen und der vom Ortsverband zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren
sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben
diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz (4) und können ein Frauenvotum beantragen.
(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer OMV auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
(7) Menschen mit Kindern oder Menschen die Angehörige pflegen und die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels einen Zuschuss für entstehenden Betreuungskosten erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.
§ 10 Rechnungsprüfer*innen
Die OMV wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung (Mehrheitsbeschluss der OMV)
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Beitrags- und Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Amelinghausen, Stand 09.12.2024 (Beschlussdatum)
§ 1 Beiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds von Bündnis 90/die Grünen, Ortsverband Amelinghausen beträgt 1% des jährlichen Nettoeinkommens. Je nach Beschlusslage des Ortsverbands erfolgt die Zahlung in monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen Teil/-beträgen. Der
Teilbetrag ist im Voraus an den Ortsverband Amelinghausen zu entrichten.
(2) Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können (insbesondere Jugendliche), entscheidet der jeweilige Ortsverband Amelinghausen auf Antrag.
(3) Der Ortsverband führt einen Anteil der Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband Lüneburg ab.
Der Kreisverband behält dieses Geld nicht in voller Höhe, sondern leitet es gemäß der Rechnungsstellung des Landesverbandes Niedersachsen zur Quartalsmitte zur Finanzierung wichtiger parteipolitische Maßnahmen an den Landesverband weiter. Die Zahlung ist Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK).
Der Ortsvorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei, auch soweit die Ausführung der Pflege durch den Kreisverband Lüneburg erfolgt.
(4) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) setzt den vom Ortsverband Amelinghausen an den Kreisverband Lüneburg abzuführenden Beitragsanteil fest.
Bis zu einer weiteren Entscheidung der KMV über die Festsetzung der Höhe des Beitrages führt der Ortsverband Amelinghausen gemäß der bisherigen Praxis einen Betrag von 9 € je Mitglied und Monat an den Kreisverband Lüneburg ab.
(5) Der Ortsverband Amelinghausen ist berechtigt auf Antrag Mitgliedern die Möglichkeit einer Patenschaft zur Übernahme von Mitgliedsbeiträgen eines anderen Mitglieds zu ermöglichen.
(6) Der Ortsverband Amelinghausen ist berechtigt, im Fall besonderer finanzieller Härten den Mitgliedsbeitrag für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu stunden, so dass er später fällig wird. Er kann den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen auch in bestimmter Höhe erlassen. Die Abführungspflicht gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bestehen, soweit nicht der Weg nach Absatz 6 und 7 beschritten wird.
(7) Sofern der Ortsverband Amelinghausen einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag stundet oder erlässt, kann er beim Kreisverband Lüneburg beantragen, dass die Abführung an den Kreisverband für die Dauer der Stundung oder des Erlasses auf den weiterzuleitenden Abführungsanteil reduziert
wird.
(8) Über die Reduzierung der Abführung an den Kreisverband Lüneburg entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres befristet. Für das folgende Kalenderjahr muss ein weiterer Antrag gestellt werden, zugleich soll der Ortsverband begründen, warum er das Mitglied nicht aus der Mitgliederliste streicht.
§ 2 Mandatsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Samtgemeinderats und der gemeindlichen Räte leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsträgerabgaben an den Ortsverband.
(2) Mandatsträger*innen, die nicht Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, leisten Mandatsträgerabgaben an den Ortsverband. Hierzu wird ab der Listenaufstellung in der nächsten Legislaturperiode eine Vereinbarung zwischen Mandatsträger*in und Ortsverband abgeschlossen.
(3) Die Höhe der Mandatsträgerabgaben beträgt 43 % der Aufwandsentschädigungen für die Arbeit im Samtgemeinderat und / oder gemeindlichen Rat gemäß der Entschädigungssatzung des Gremiums, in das entsandt wird. Aufwandsentschädigungen für weitere Ämter und Funktionen innerhalb der Samtgemeinde oder Gemeinde sowie Fahrtkostenersatz, Pauschalen für Arbeitsmittel und Tagegeld sind davon nicht erfasst. Diese stehen den Ratsmitgliedern in voller Höhe zu.
(4) Kürzungen staatlicher Transferleistungen (ALG II) aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat soll der Ortsvorstand Amelinghausen auf Antrag durch Beschluss jederzeit bei der Bemessung der Mandatsträgerbeiträge berücksichtigen.
(5) Die Bewerberinnen/Bewerber um ein Mandat sollen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden.
§ 3 Spenden
(1) Der Ortsverband Amelinghausen ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.
(2) Spenden verbleiben beim Ortsverband Amelinghausen, sofern die Spenderin /der Spender nichts anderes verfügt hat.
(3) Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur der Kreisverband berechtigt. Sie werden nach durchgeführter Rechnungsprüfung von diesem erstellt und versendet.
§4 Haftung
(1) Der Ortsverband Amelinghausen darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Ortsvorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(2) Begeht der Ortsverband Amelinghausen Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet der Ortsvorstand für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
(1) Der Ortsverband Amelinghausen darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
(2) Die Mitglieder des Ortsvorstands Amelinghausen, insbesondere die Kassiererin / der Kassierer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der Kassiererin / des Kassierers jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die Kassiererin/ der Kassierer eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die
Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die Kassiererin/ der Kassierer der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung die Kassiererin/ der Kassierer notwendig.
(4) Der Ortsverband Amelinghausen kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband Lüneburg per OMV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim Ortsverband verbleibt oder durch b) Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den Kreisverband, wobei der Kreisverband dem Ortsverband finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.
§ 6 Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes (mit Rechnungsprüfungsbestätigung, Deckblatt sowie dem Formular zur Bestätigung der Geldbestände mit letztem Kontoauszug aus dem zu prüfenden Jahr sowie erstem Auszug des neuen Jahres) Amelinghausen ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband Lüneburg abzugeben.
Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband Niedersachsen gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
§ 7 Pflichten der/des Kreiskassiererin/Kreiskassierers
(1) Die oder der Kassiererin/Kassierer führt die finanziellen Geschäfte des Ortsverband Amelinghausen. Sie/er kann dazu auf die kostenpflichtige Unterstützung der Kreisgeschäftsführung Lüneburg zurückgreifen.
(2) Die/ der Kassiererin/Kassierer ist ohne Rücksprache mit dem Vorstand berechtigt, Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 500 € vorzunehmen. Dies umfasst auch Neuanschaffungen, nicht jedoch Verträge, die wiederkehrende Leistungspflichten auslösen. Die anderen Vorstandsmitglieder werden
über die Ausgabe unmittelbar informiert.
(3) Sofern eine Beschaffung nicht unter die obigen Regelungen fällt, ist vorab ein Beschluss des Ortsvorstandes erforderlich.
(4) Über komplexe Vorhaben, wie zum Beispiel Wahlkampfkampagnen, kann der Ortsvorstand Grundsatzbeschlüsse oder Budgetrahmenpläne verabschieden, mit denen er der/dem Kassiererin/Kassierer oder einer Arbeitsgruppe, in der aber mindestens eine der vorgenannten
Personen Mitglied sein muss, die Befugnis erteilt, für diese konkrete Maßnahme oder Kampagne in größerem Rahmen Ausgaben anzuweisen.
(5) Die Kassiererin/der Kassierer ist verpflichtet, im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes an die OMV über die Einhaltung der Mandatsträgerbeiträge zu informieren. Dazu gibt sie/er an, in welchem prozentualen Umfang die Gesamtheit der Mandatsträger ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.
§ 8 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
(1) Die von der OMV für jeweils zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen und die Rechenschaftsberichte müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.