Satzung

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Satzung des KV Lüneburg

Beschlossen am 11.11.1999 mit Änderungen vom 20.02.2002, 23.05.2002, 04.10.2012, 30.01.2013 und 17.03.2016

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lüneburg“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Lüneburg.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Lüneburg.

(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Kommunikation

(1) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt, werden alle Erklärungen und Mitteilungen des Kreisvorstandes gegenüber den Mitgliedern und umgekehrt von Mitgliedern gegenüber dem Kreisvorstand, die außerhalb der Kreismitgliederversammlungen abgebeben werden, in Textform gem. § 126 b BGB abgegeben. Das gilt auch beispielsweise für Aufnahmeanträge und Ladungen zu Veranstaltungen. Die Textform umfasst sowohl schriftliche Erklärungen, als auch Erklärungen auf Datenträgern und per E-Mail, die jeweils mit einem Abschluss versehen sind, der erkennen lässt, wer die Erklärung abgegeben hat.

(2) Jedes neu hinzukommende Mitglied sollte gemäß den Angaben im Aufnahmeantrag sein Einverständnis erteilen, alle Ladungen und Parteitagsunterlagen per E-Mail statt per Post zu erhalten, auch soweit es fristgebundene Erklärungen betrifft (vgl. § 6 Abs. 2 und 3).

(3) Diese 2012 erstmals beschlossene Regelung gilt auch für Altmitglieder, die vor 2012 Mitglied waren, nachdem diese schriftlich ihr Einverständnis erteilt haben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Ortsverbandes oder, falls nicht vorhanden, des Kreisverbandes nach einem Aufnahmeantrag in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch vor der Kreismitgliederversammlung einlegen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes oder, wenn ein solcher nicht existiert, des Kreisverbandes zu erklären.

(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes).

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen dieser Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gruppen sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal (laut Mustersatzung) im Kalenderjahr ein. Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen beruft der Kreisvorstand aufgrund eines von ihm gefassten Beschlusses oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein.

(2) Die ordentliche Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt zehn Tage.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit in der Einladung bekanntzugebenden Gründen auf mindestens 48 Stunden verkürzt werden.

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Entweder es sind 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, oder es sind mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufende Kreismitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Kreismitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen, und auf einer der folgenden Kreismitgliederversammlung zur Genehmigung zu stellen.

§ 7 Beschlussfassung auf der Kreismitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Beschlüsse werden generell in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, es wird mehrheitlich eine geheime Abstimmung gewünscht. Für Satzungsänderungen ist nach fristgerechter Ankündigung des Tagesordnungspunktes in der Ladung gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen werden nicht aufgrund einer Ladung mit verkürzter Ladungsfrist gemäß § 6 Abs. 3 beschlossen.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft im Kreisverband Lüneburg. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Maßnahmen mit erheblicher finanzieller oder politischer Tragweite legt er der Kreismitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktionen.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandssprecherinnen oder Vorstandssprechern und der Kassiererin/dem Kassierer. Die Kreismitgliederversammlung kann weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer hinzu wählen. Der Vorstand ist alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen grundsätzlich die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen.

(3) Die Vorstandssprecher vertreten den Kreisverband in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen nach außen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassiererin/der Kassierer wird direkt in ihre Funktion gewählt.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt, sofern nicht ein Vorstandsmitglied nachträglich gewählt wird, zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Hat ein Vorstandsmitglied mitgeteilt, vor Ablauf der regulären Amtszeit sein Amt niederzulegen, verkürzt sich die Amtszeit der bzw. des Nachfolgers zunächst bis zur nächsten Vorstandswahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach zwei Amtsperioden regulärer Dauer sollen die Vorstandssprecherinnen oder Vorstandssprecher sowie die Kassiererin/der Kassierer mindestens für eine Wahlperiode aussetzen.

(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig und muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein.

(8) Der Vorstand erstattet der Kreismitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(9) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Wahlen

(1) Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Bewerberinnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 30 ff. NKWO) einzuhalten.

§ 10 Frauen und Männer, Kinderbetreuung

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Als aussichtsreich gelten die bei den letzten Kommunalwahlen besetzten Mandate. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 4.

(2) Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien und die Delegiertenplätze der Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die KMV über das weitere Verfahren. Die Frauen der KMV haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 4.

(3) Der Kreisverband sorgt im Zusammenwirken mit anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreterinnen erfüllt wird.

(4) Auf KMVen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten KMV erneut beraten.

(5) Mindestens einmal im Jahr soll eine Kreisfrauenversammlung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN stattfinden.

(6) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen der auf einem gesonderten Buchungskonto in der Jahresfinanzplanung zur Verfügung stehenden Mittel Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 11 Finanzverteilung, Kassenführung und Rechnungsprüfung

(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.

(2) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OVen zu sorgen. Die KMV kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung.

(3) Der/die Kassiererin legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.

(4) Der/die Kassiererin ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglied des Kreisverbandes Lüneburg sein und dürfen dem Vorstand des Kreisverbandes weder im Prüfungszeitraum, noch im Prüfungszeitpunkt angehören. Eine direkt aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit der Beitrags- und Kassenordnung am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Ordnungsmaßnahmen, Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

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