BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Lüneburg

Satzung

Satzung
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Satzung des KV Lüneburg - Beschlossen am 22.08.2023.
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Lüneburg“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Lüneburg.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Lüneburg.
(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz
ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen
den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Kommunikation
(1) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt, werden alle Erklärungen
und Mitteilungen des Kreisvorstandes gegenüber den Mitgliedern und umgekehrt von
Mitgliedern gegenüber dem Kreisvorstand, die außerhalb der
Kreismitgliederversammlungen abgegeben werden, in Textform gem. § 126 b BGB
abgegeben. Das gilt auch beispielsweise für Aufnahmeanträge und Einladungen zu
Veranstaltungen. Die Textform umfasst sowohl schriftliche Erklärungen, als auch
Erklärungen auf Datenträgern und per E-Mail, die jeweils mit einem Abschluss versehen
sind, der erkennen lässt, wer die Erklärung abgegeben hat.
(2) Jedes neu hinzukommende Mitglied sollte gemäß den Angaben im Aufnahmeantrag
sein Einverständnis erteilen, alle Ladungen und Parteitagsunterlagen per E-Mail statt per
Post zu erhalten, auch soweit es fristgebundene Erklärungen betrifft (vgl. § 6 Abs. 2 und
3).
(3) Diese 2012 erstmals beschlossene Regelung gilt auch für Altmitglieder, die vor 2012
Mitglied waren, nachdem diese schriftlich ihr Einverständnis erteilt haben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den
gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen
und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des
Landkreises lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die
1gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in
anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen
Aufenthaltsortes zuständigen Ortsverbandes oder, falls nicht vorhanden, des
Kreisverbandes nach einem Aufnahmeantrag in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch vor der
Kreismitgliederversammlung einlegen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des
Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes oder, wenn ein
solcher nicht existiert, des Kreisverbandes zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen
Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als
Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden (gemäß § 5,1
der Satzung des Landesverbandes).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen
von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven
und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen,
Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an
Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen dieser
Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen
eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen
Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gruppen sind nicht
berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung
und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sowie die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten und die
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
2(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste Beschlussorgan des
Kreisverbandes. Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung bei Bedarf,
mindestens jedoch zweimal ( im Kalenderjahr ein. Außerordentliche
Kreismitgliederversammlungen beruft der Kreisvorstand aufgrund eines von ihm gefassten
Beschlusses oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des
Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein.
(2) Die ordentliche Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt zehn Tage.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit in der Einladung bekanntzugebenden
Gründen auf mindestens 48 Stunden verkürzt werden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine der nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt ist. Entweder es sind 10 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend, oder es sind mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. Ist eine
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen erneut
einzuberufende Kreismitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in
jedem Fall beschlussfähig.
(5) An der Kreismitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag
können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird an die
Mitglieder zur Kenntnis gesendet und wird in der Wolke abgelegt.
§ 7 Beschlussfassung auf der Kreismitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Beschlüsse werden generell in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, es
sei denn, es wird mehrheitlich eine geheime Abstimmung gewünscht. Für
Satzungsänderungen ist nach fristgerechter Ankündigung des Tagesordnungspunktes in
der Ladung gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen werden nicht aufgrund
einer Ladung mit verkürzter Ladungsfrist gemäß § 6 Abs. 3 beschlossen.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft im Kreisverband
Lüneburg. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Er führt die Geschäfte
der laufenden Verwaltung. Maßnahmen mit erheblicher finanzieller oder politischer
3Tragweite legt er der Kreismitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Soweit
Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der
Arbeitgeberfunktionen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandssprecher*innen und der
Kassierer*in. Die Kreismitgliederversammlung kann weitere Beisitzer*innen hinzu wählen.
Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind Frauen, wobei ihnen grundsätzlich die
ungeraden Plätze zur Verfügung stehen
(3) Die Vorstandssprecher*innen vertreten den Kreisverband in prozess- und
verfahrensrechtlichen Fragen nach außen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandssprecher*innen und die Kassierer*in
werden direkt in ihre jeweilige Funktion gewählt. Die Wahlen sind geheim.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt, sofern nicht ein Vorstandsmitglied
nachträglich gewählt wird, zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Hat ein Vorstandsmitglied mitgeteilt, vor Ablauf der
regulären Amtszeit das Amt niederzulegen, verkürzt sich die Amtszeit der Nachfolger*in
zunächst bis zur nächsten Vorstandswahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach zwei
Amtsperioden regulärer Dauer sollen die Vorstandssprecher*innen sowie die Kassierer*in
mindestens für eine Wahlperiode aussetzen.
(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem
Kreisverband stehen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer
Neuwahl zulässig und muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt
sein.
(8) Der Vorstand erstattet der Kreismitgliederversammlung jährlich Bericht über seine
Tätigkeit.
(9) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Wahlen
(1) Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den
übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch
erhebt.
4(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge
müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des
Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten
der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 30 ff. NKWO)
einzuhalten.
§ 10 Frauenstatut, Kinderbetreuung
(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind quotiert zu besetzen. Frauen stehen die
ungeraden Plätze zu, die geraden Plätze stehen jeglichen Geschlechtern offen.. Reine
Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere
Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die
Mindestquotierung zu erreichen. Als aussichtsreich gelten die bei den letzten
Kommunalwahlen besetzten Mandate. Die Frauen der Wahlversammlung haben
diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 4.
(2) Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien und die Delegiertenplätze der Landes-
und Bundesdelegiertenkonferenzen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung die
Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die KMV über das weitere Verfahren. Die
Frauen der KMV haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 4.
(3) Der Kreisverband sorgt im Zusammenwirken mit anderen betroffenen Kreisverbänden
dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen
Vertreter*innen erfüllt wird.
(4) Auf KMVen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein
Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein
einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen
werden auf der nächsten KMV erneut beraten.
(5) Mindestens einmal im Jahr soll eine Frauenversammlung von BÜNDNIS 90/ DIE
GRÜNEN stattfinden. Es sind alle Frauen im Kreisverband einzuladen.
(6) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können
auf Antrag im Rahmen der auf einem gesonderten Buchungskonto in der
5Jahresfinanzplanung zur Verfügung stehenden Mittel Geld für Kinderbetreuung erhalten.
Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
§ 11 Finanzverteilung, Kassenführung und Rechnungsprüfung
(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
(2) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OVen
zu sorgen. Die KMV kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende
Beitragsanteile festsetzen. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist
Bestandteil der Satzung.
(3) Die Kassierer*in legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und
den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für
Wahlkampfjahre gebildet werden.
(4) Die Kassierer*in ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches
und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die regelmäßige Überprüfung der
Abführungshöhe der OVen, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung,
die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz und die
Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die
Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied des Kreisverbandes Lüneburg sein und dürfen
dem Vorstand des Kreisverbandes weder im Prüfungszeitraum, noch zum
Prüfungszeitpunkt angehören. Eine direkt aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nur einmal
möglich.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung mit der Beitrags- und Kassenordnung tritt am Tag nach der
beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß
anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von
Ordnungsmaßnahmen, Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und
Kassenordnung.

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