BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Beitrags- und Kassenordnung KV Lüneburg

Die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Lüneburg vom 8.12.1998 in der geänderten Fassung vom 20.2.2002, 16.10.2002, 17.03.2016, 18.09.2019 und 18.06.2024.

§ 1 Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Lüneburg ist beitragspflichtig. Die Beitragshöhe beträgt 1% des jährlichen Nettoeinkommens eines Mitglieds. Die Zahlung erfolgt in monatlichen, quartalsweisen, halbjährlichen oder jährlichen Teilbeträgen. Der Teilbetrag ist im Voraus an den örtlich zuständigen Ortsverband zu entrichten. Bei Nichtvorhandensein eines Ortsverbandes oder nicht vorhandener eigenen Kassenführung des Ortsverbandes sind die Beiträge an den Kreisverband zu entrichten.

(2) Über Ermäßigungen für Mitglieder mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können (insbesondere junge Menschen), entscheidet der jeweilige Ortsverband auf Antrag.

(3) Die Ortsverbände führen einen Anteil der Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Der Kreisverband behält dieses Geld nicht in voller Höhe, sondern leitet es gemäß der Rechnungsstellung des Landesverbandes zur Quartalsmitte zur Finanzierung wichtiger parteipolitischer Maßnahmen an den Landesverband weiter.

Die Zahlung ist Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK). Die Höhe richtet sich nach den jährlich neu festgelegten Beiträgen an den Landes- und Bundesverband. Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Landesverband verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei, auch soweit die Ausführung der Pflege von den Ortsverbänden erfolgt. Der Kreisverband meldet dem Landesverband die Mitgliedszahlen (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

(4) Die Kreismitgliederversammlung setzt den von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführenden Beitragsanteil (derzeit 9.-€ je Mitglied und Monat) fest. Dabei sind den Ortsverbänden angemessene Beitragsanteile für ihre Arbeit zu belassen. Die Zahlung des Anteils der Mitgliedsbeiträge der Ortsverbände an den Kreisverband erfolgt durch Einzug der Beträge zur Mitte des Quartals.

(5) Der zuständige Ortsverband ist berechtigt, im Fall besonderer finanzieller Härten, den Mitgliedsbeitrag für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu stunden, so dass er später fällig wird. Er kann den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen auch in bestimmter Höhe erlassen. Die Abführungspflicht gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bestehen, soweit nicht der Weg nach Absatz 6 und 7 beschritten wird.

(6) Sofern der Ortsverband einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag stundet oder erlässt, kann er beim Kreisverband beantragen, dass die Abführung an den Kreisverband für die Dauer der Stundung oder des Erlasses auf den weiterzuleitenden Abführungsanteil reduziert wird.

(7) Über die Reduzierung der Abführung an den Kreisverband entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres befristet. Für das folgende Kalenderjahr muss ein weiterer Antrag gestellt werden, zugleich soll der Ortsverband begründen, warum er das Mitglied nicht aus der Mitgliederliste streicht.

§ 2 Mandatsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Kreistages und andere vom Kreisverband oder auf dessen Ebene, z.B. von der Kreistagsfraktion in Aufsichtsgremien des Kreises oder der Stadt entsandte Personen, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsabgaben an den Kreisverband. Das gilt z.B. für die*den ehrenamtliche*n Landrätin*rat, Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes, des Verwaltungsrats, des Kreditausschusses, des Organkreditausschusses jeweils der Sparkasse Lüneburg, der Aufsichtsräte von GfA, Theater Lüneburg GmbH, Gesundheitsholding, Wirtschaftsfördergesellschaft u.a.

(2) Die Höhe der Mandatsabgaben beträgt 40% der erzielbaren Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder gemäß der Entschädigungssatzung des Gremiums, in das entsandt wird. Für Personen, die die Abgabe von ihrer Steuer nicht absetzen können, reduziert sich die Abgabe auf 20%. Fahrtkostenersatz und Tagegeld sind davon nicht erfasst. Sie stehen den Kreistagsmitgliedern in voller Höhe zu.

(3) Kürzungen staatlicher Transferleistungen (z.B. Bürgergeld) aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat soll der Kreisvorstand auf Antrag durch Beschluss jederzeit bei der Bemessung der Mandatsträgerbeiträge berücksichtigen.

(4) Soweit die Aufwandsentschädigung unregelmäßig geleistet wird, vereinbart die entsandte Person vor Beginn des Mandats mit dem*der Kreiskassierer*in eine monatliche Vorauszahlung. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres können der*die Kreiskassierer*in und die entsandte Person eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlung auf der Basis der im abgelaufenen Jahr unter der Annahme vollständiger Teilnahme an den Terminen erhaltenen Entschädigungen vereinbaren.

(5) Bei Einzug der Mandatsbeiträge durch SEPA-Mandat hat die Mandatsträger*in für ausreichend Deckung auf ihrem Konto zu sorgen. Evtl. anfallende Rücklaufgebühren für den Kreisverband sind durch die Mandatsträger*in auszugleichen. Bei absehbarer Unterdeckung kann dieses der Kreiskassierer*in angezeigt werden, so dass das SEPA-Mandat durch diese*n nicht genutzt wird und die Mandatsträger*in den Beitrag dann zeitnah überweist.

(6) Die Bewerber*innen um ein Mandat müssen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden und sich dazu erklären.

§ 3 Spenden

(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Die Befugnis der Ortsverbände, Spenden anzunehmen bleibt davon unberührt.

(2) Spenden verbleiben bei dem begünstigten Gebietsverband, sofern der*die Spender*in nichts anderes verfügt hat.

(3) Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur der*die Kassierer*in des Kreisverbandes berechtigt. Das gilt auch für Spenden an einen Ortsverband.

(4) Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind.

§ 4 Haftung

(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen oder auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt oder Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

(1) Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes, insbesondere der*die Kassierer*in sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

(3) Der Kreisvorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des*der Kassierers*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Kreismitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der*die Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der*die Kassierer*in der Kreismitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des*der Kassierers*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.

(4) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen Kreisverband und Ortsverbänden zu sorgen. Dazu kann die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen dem Kreisverband und den Ortsverbänden beschließen. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.

(5) Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per Beschluss der Ortsmitgliederversammlung abgeben, entweder durch a) Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim Ortsverband verbleibt oder durch b) Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den Kreisverband, wobei dieser dem Ortsverband finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.

(6) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Kreismitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Kassen der Ortsverbände konsolidierten Rechenschaftsberichts des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Ortsverbände mit Finanzautonomie sind umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen.

(3) Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (inklusive der Rechenschaftsberichte der Ortsverbände) wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der*die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§ 7 Pflichten des*der Kreiskassierers*in

(1) Der*die Kreiskassierer*in führt die finanziellen Geschäfte des Kreisverbandes. Er*sie soll dazu auf die Unterstützung der Kreisgeschäftsführung zurückgreifen. Die Kreisgeschäftsführung ist berechtigt, zur Deckung des laufenden Bedarfs der Geschäftsstelle Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 300 EUR ohne Rücksprache mit dem*der Kreiskassierer*in zu veranlassen. Laufender Bedarf der Geschäftsstelle sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Ersatzbeschaffung für defekte Büroausstattungen und vergleichbare Ausgaben ohne mittelbare Folgewirkungen. Verträge, mit denen Verpflichtungen über wiederkehrende Leistungen begründet werden, sind hiervon nicht erfasst.

(2) Der*die Kreiskassierer*in ist ohne Rücksprache mit dem Vorstand berechtigt, Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 500 EUR vorzunehmen, oder der Geschäftsführung zur Auszahlung anzuweisen. Dies umfasst auch Neuanschaffungen, nicht jedoch Verträge, die wiederkehrende Leistungspflichten auslösen.

(3) Sofern eine Beschaffung nicht unter die obigen Regelungen fällt, ist vorab ein Beschluss des Kreisvorstandes erforderlich.

(4) Über komplexe Vorhaben, wie zum Beispiel Wahlkampfkampagnen, kann der Kreisvorstand Grundsatzbeschlüsse oder Budgetrahmenpläne verabschieden, mit denen er dem*der Kreiskassierer*in, der Geschäftsführung oder einer Arbeitsgruppe, in der aber mindestens eine der vorgenannten Personen Mitglied sein muss, die Befugnis erteilt, für diese konkrete Maßnahme oder Kampagne in größerem Rahmen Ausgaben anzuweisen. Davon bleibt die abschließende Verantwortung sowie die Eingriffsmöglichkeit in Entscheidungen der Gruppe durch den Vorstand unberührt.

(5) Der*die Kassierer*in ist verpflichtet, im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes an die Kreismitgliederversammlung über die Einhaltung der Mandatsbeiträge zu informieren. Dazu gibt sie*er an, in welchem prozentualen Umfang die Gesamtheit der Mandatsträger*innen ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.

§ 8 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer*innen. Diese prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Kreisvorstand- und Kreismitgliederversammlungen. Sie berichten der Kreismitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Kreisvorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim Kreisverband) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

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