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27.07.10
Die Polizei hatte die Videoaufnahmen bei den vollkommen friedlichen Protesten mehrerer zehntausend Menschen damit begründet, dass sie Informationen für ihre Einsatzplanung gewinnen wolle. Für die Aufzeichnung fehle in Berlin jedoch die Rechtsgrundlage, so ein Gerichtsprecher.
Das Verwaltungsgericht erklärte damit die langjährige Praxis, Demonstrationen auch dann mit Videokameras zu überwachen, wenn von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, für rechtswidrig.
Das Gericht wertete das Beobachten der DemonstrantInnen als unzulässigen Eingriff in die verfassungsmäßigen Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung. So könnten sich möglicherweise Sympathisanten durch die Aufzeichnungen von einer Teilnahme abschrecken lassen.
Der Gerichtssprecher erläuterte die grundsätzliche Bedeutung des Urteils: Da in Bundesländern, die wie Berlin keine eigene gesetzliche Regelung des Versammlungsrechtes vorgenommen haben, das Bundesversammlungsgesetz gilt, dürfen PolizistInnen nach diesem Gesetz nur dann Aufnahmen machen, wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. Das war bei den friedlichen Anti-Atom-Protesten deutlich nicht der Fall.
Gegen die Entscheidung ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich. Sie ist daher noch nicht rechtskräftig.
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