Zwangsradwege abbauen

Olli Glodzei ist viel mit dem Rad un­ter­wegs und im­mer wie­der über­rascht, dass in vie­len Orts­durch­fahr­ten noch Rad­wege un­nö­tig als benut­zungs­pflich­tig be­schil­dert sind, obwohl das schon seit 1997 nicht mehr sein darf. "Das las­sen wir jetzt über­prü­fen," meint Olli und hat für die kom­men­de Kreis­tags­sit­zung ei­nen ent­spre­chen­den An­­trag vor­­be­­rei­­tet.

15.06.12 – von Oliver J. Glodzei

Oliver J. GlodzeiOlli Glodzei ist viel mit dem Rad un­ter­wegs und im­mer wie­der über­rascht, dass in vie­len Orts­durch­fahr­ten noch Rad­wege un­nö­tig als benut­zungs­pflich­tig be­schil­dert sind, obwohl das schon seit 1997 nicht mehr sein darf. "Das las­sen wir jetzt über­prü­fen," meint Olli und hat für die kom­men­de Kreis­tags­sit­zung ei­nen ent­spre­chen­den An­­trag vor­­be­­rei­­tet.

"Die Rechtslage ist eigentlich klar: Die meisten Radwegschilder müssen wohl verschwinden. Für Radfahrerinnen und Radfahrer bedeutete das einen erheblichen Sicherheitsgewinn. Für Autofahrerinnen und Autofahrer übrigens auch."

Hier der Antrag im Wortlaut:

Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Beschilderung von Rad­wegen im Landkreis zu überprüfen und dabei den § 45 (9) der StVO konsequent anzuwenden. Die Zeichen 237, 240 und 241 sind grundsätzlich zu entfernen. Ausnahmen ergeben sich aus der Ver­ordnung.

Begründung:

Die Aufhebung der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht 1997 wurde, wie in ganz Deutschland, auch im Landkreis Lüneburg nicht konsequent umge­setzt. Das Gebot, Verkehrszeichen nur dort aufzustellen, wo die besonde­ren örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Gefahrenlage begründen, geriet insbesondere aber nicht nur auf Bürgersteigen in Ortsdurchfahrten aus dem Fokus.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2010, hat die Vorschriften des §45 (9) noch einmal detaillierter ausgelegt. Demnach ist eine qualifizierte Gefahrenlage durch die besonderen örtlichen Verhältnis­se im Einzelfall nachzuweisen. Der Verweis auf ein gefährden­des Verhalten von Autofahrern, die die Fahrbahn nicht mit Radfahrern teilen mögen, ist nicht hinreichend. Auch einen Beurteilungsspielraum auf Basis allgemeiner Erwägungen und Vermutungen sieht das Gericht nicht.

Das Urteil begründet keine neue Rechtslage, verdeutlicht aber, dass die Behörden den §45(9) oft nicht konsequent auslegten. Daher ist der Prüf­auftrag billig und notwendig.

"Gerade im Berufsverkehr leben RadfahrerInnen gefährlich, wenn sie nicht die Straße benutzen dürfen," erklärt Olli, der für die Grünen in Verkehrsausschuss und Straßenbauausschuss sitzt. "Was sich auf dem Fuß- oder Radweg abspielt, haben viele AutofahrerInnen gar nicht im Blick. Wenn dann ein Rad an Einmündungen oder Kreuzungen notwendiger Weise auf der Straße auftaucht, passieren immer wieder Unfälle."

Ein weiteres Problem hat Olli schon am eigenen Leib und Rad erfahren müssen: "Wenn AutofahrerInnen an Ein- und Ausfahrten nach einer passenden Lücke im Verkehrsfluss Ausschau halten, ist der Blick meist allein auf die Straße geheftet." Eine gefährliche Situation; besonders, wenn ein kombinierter Rad-/Fußweg im Zweirichtungsverkehr beschildert ist. "An der L 216 in Reppenstedt habe ich da im vergangenen Jahr mein Fahrrad an einen Golf verloren, wurde selbst aber glücklicherweise nur leicht verletzt."

Der Gesetzgeber hat aus solchen Erfahrungen und Erwägungen bereits 1997 die Straßenverkehrsordnung novelliert und die allgemeine Radwegebenutzungspflicht abgeschafft. Nur mit den bekannten blauen Schildern beschilderte Wege müssen, andere dürfen aber benutzt werden.

Mit dem Abbau der Schilder, die nur dort hängen dürfen, wo ohne Schilder eine erhebliche Gefahrenlage bestünde, taten sich die Kommunen aber schwer und tun es vielfach immer noch. Grund dürfte der verbreitete Trugschluss sein, auf einem Radweg wären RadlerInnen sicherer. Das ist erwiesener Maßen falsch.

Die rot-grüne Mehrheitsgruppe hat sich daher entschlossen, mit diesem Antrag für mehr Sicherheit sorgen zu lassen. Der Kreistag wird darüber in seiner Sitzung am 16. Juli diskutieren und befinden.

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