Schreiben von Andreas Meihsies an die Atomaufsicht, die Betriebsgenehmigung von Krümmel zu widerrufen

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Stärkung der Rechte der Anwohnerinnen und Anwohner von Atomkraftwerken gibt dem Fraktionsvorsitzenden der grünen Stadtratsfraktion, Andreas Meihsies bei seinem Vorgehen gegen das Atomkraftwerk Krümmel recht.

11.04.08 –

Betriebsgenehmigung des Atomkraftwerks Krümmel/Elbe       15.01.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der anliegenden Vollmacht zeige ich Ihnen an, dass ich die Interessen des Herrn Andreas Meihsies, Mitglied des Niedersächsischen Landtages, vertrete.

Mein Mandant wohnt in der Stadt Lüneburg. Die Entfernung seines Wohnsitzes zu dem in nördlicher Richtung gelegenen AKW Krümmel beträgt in Luftlinie 17 km.

Im Falle einer radioaktiven Emission an die Umwelt, die beim Bersten der den Reaktor umgebenen Hülle und eines Brandes oder der Explosion des Inventars zu erwarten wäre, ginge die Ausbreitung nuklearen Materials über einen Radius von 17 km weit hinaus, so dass mein Mandant durch Kontamination mit strahlenden Stoffen in seiner Gesundheit und seinem Leben gefährdet wäre.

Nach der Erfahrung der terroristischen Angriffe unter Einsatz von Passagierflugzeugen in den USA wird eine ähnliche Vorgehensweise von Terroristen weltweit, aber auch in Deutschland für möglich gehalten. Sicherheitsexperten warnen schon seit langem, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis es zu weiteren Terroranschlägen komme. Der Bundesinnenminister Schäuble bekundete außerdem im September noch öffentlich die konkrete Sorge, dass innerhalb des terroristischen Netzwerks ein Anschlag mit nuklea-rem Material vorbereitet werde. Wenn das so ist, dann kann sich ein solcher Anschlag auch direkt gegen eine mit Kernbrennstoffen betriebene Anlage richten mit dem Sekundäreffekt der unkontrollierten Ausbreitung strahlender Materie. Davon, dass die international organisierten Terroristen durchaus in der Lage wären, eine Passagierma-schine in ein Atomkraftwerk zu steuern, wird allgemein ausgegangen.

§ 7 Abs. 2 Ziffer 5 AtomG setzt für den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kern-brennstoffen voraus, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter gewährleistet ist. Zu den Störmaßnahmen Dritter gehören terroris-tische Selbstmordangriffe aus der Luft unter Einsatz von Verkehrsmaschinen. Der erforderliche Schutz verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverfGE  81, 185, 189), dass Risiken und Gefahren durch Störmaßnahmen Dritter praktisch ausgeschlossen sein müssen. Die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes der Anlage ist Betreiberpflicht.

Da nach Einschätzung der deutschen Sicherheitsbehörden Angriffe mit Flugzeugen nicht ausgeschlossen sind, ist dieser Schutz nach der aktuellen Lage nicht gegeben. Damit ist im Sinne des § 17 Abs. 3 Ziffer 2 AtomG eine wesentliche Voraussetzung für die erteilte Betriebsgenehmigung weggefallen, und es ist auch nicht in angemessener Frist Abhilfe geschaffen worden.

Das von dem Betreiber Vattenfall vertretene Konzept der ?Vernebelung? im Falle eines Angriffs aus der Luft hat sich nach der von der Bundesregierung eingeholten Studie der Gesellschaft für Reaktorsicherheit als untauglich erwiesen. Das Konzept einer be-gleitenden Störung des GPS ist nach Meinung von Experten ebenso untauglich, da moderne Verkehrsflugzeuge aus Sicherheitsgründen mit mehreren parallelen Ortungs-systemen ausgestattet sind, die jederzeit eine genaue Ansteuerung des Zieles zulassen. Und dem Abschuß eines Paßgierflugzeugs mit Waffengewalt hat des Bundesverfas-sungsgericht mit seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz eine Absage erteilt. 

Gleichzeitig ist darum aufgrund der konkreten Bedrohung durch den nicht abzuweh-renden terroristischen Angriff die Allgemeinheit im Sinne von § 17 Abs. 3 AtomG erheblich gefährdet.

Für meinen Mandanten beantrage ich daher, die Betriebsgenehmigung für das AKW Krümmel zu widerrufen.

Den Bescheid bitte ich, an mich zuzustellen. 


Mit freundlichen Grüßen

- Plener -
Rechtsanwalt

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