BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Beitrags- und Kassenordnung KV Lüneburg

Die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Lüneburg vom 8.12.1998 in der geänderten Fassung vom 20.2.2002, 16.10.2002, 17.03.2016 und 18.09.2019:

§ 1 Beiträge

(1)      Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages jedes Mitglieds von Bündnis 90/die Grünen, Kreisverband Lüneburg beträgt 1% des jährlichen Nettoeinkommens. Je nach Beschlusslage des OV erfolgt die Zahlung in monatlichen oder quartalsweisen Teilbeträgen. Der Teilbetrag ist im Voraus an den örtlich zuständigen Ortsverband (OV) zu entrichten. Bei Nichtvorhandensein eines Ortsverbandes oder nicht vorhandener eigenen Kassenführung des Ortsverbandes sind die Beiträge an den Kreisverband zu richten.

(2)      Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können (insbesondere Jugendliche), entscheidet der jeweilige OV auf Antrag.

(3)      Die OV führen einen Anteil der Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Der Kreisverband behält dieses Geld nicht in voller Höhe, sondern leitet es gemäß der Rechnungstellung des Landesverbandes zur Quartalsmitte zur Finanzierung wichtiger parteipolitische Maßnahmen an den Landesverband weiter. Die Zahlung ist Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK). Die Höhe beträgt derzeit 4,98 € je Mitglied und Monat (2,- € Verwendung LV, 2,98 € Verwendung BV Erhöhung durch BV in 2017 auf 25% der durchschnittlichen Einnahmen innerhalb des LV = 3,04€). Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Landesverband verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei, auch soweit die Ausführung der Pflege von den OV erfolgt. Der Kreisverband meldet dem Landesverband die Mitgliedszahlen (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

(4)      Die Kreismitgliederversammlung setzt den von den OV an den Kreisverband abzuführenden Beitragsanteil fest. Dabei sind den OV angemessene Beitragsanteile für ihre Arbeit zu belassen. Bis zu einer weiteren Entscheidung der Kreismitgliederversammlung über die Festsetzung der Höhe des Beitrages führen die OV gemäß der bisherigen Praxis einen Betrag von 9,.- € je Mitglied und Monat an den Kreisverband ab.

(5)      Der zuständige OV ist berechtigt, im Fall besonderer finanzieller Härten den Mitgliedsbeitrag für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu stunden, so dass er später fällig wird. Er kann den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen auch in bestimmter Höhe erlassen. Die Abführungspflicht gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bestehen, soweit nicht der Weg nach Absatz 6 und 7 beschritten wird.

(6)      Sofern der OV einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag stundet oder erlässt, kann er beim Kreisverband beantragen, dass die Abführung an den Kreisverband für die Dauer der Stundung oder des Erlasses auf den weiterzuleitenden Abführungsanteil reduziert wird.

(7)      Über die Reduzierung der Abführung an den Kreisverband entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres befristet. Für das folgende Kalenderjahr muss ein weiterer Antrag gestellt werden, zugleich soll der Ortsverband begründen, warum er das Mitglied nicht aus der Mitgliederliste streicht.

§ 2 Mandatsbeiträge

(1)      Die Mitglieder des Kreistages und andere vom Kreisverband oder auf dessen Ebene z.B. von der Kreistagsfraktion in Aufsichtsgremien des Kreises oder der Stadt entsandte Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsträgerabgaben an den Kreisverband. Das gilt z.B. für die ehrenamtliche Landrätin, /den ehrenamtlichen Landrat, Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes, des Verwaltungsrats, des Kreditausschusses, des Organkreditausschusses jeweils der Sparkasse, der Aufsichtsräte von GfA, Theater Lüneburg GmbH, Gesundheitsholding, Wirtschaftsfördergesellschaft u.a.

(2)      Die Höhe der Mandatsträgerabgaben beträgt 40% der erzielbaren Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder gemäß der Entschädigungssatzung des Gremiums, in das entsandt wird. Fahrtkostenersatz und Tagegeld sind davon nicht erfasst. Sie stehen den Kreistagsmitgliedern in voller Höhe zu.

(3)      Kürzungen staatlicher Transferleistungen (ALG II) aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat soll der Kreisvorstand auf Antrag durch Beschluss jederzeit bei der Bemessung der Mandatsträgerbeiträge berücksichtigen.

(4)      Soweit die Aufwandsentschädigung unregelmäßig geleistet wird, vereinbart die entsandte Person vor Beginn des Mandats mit der Kreiskassiererin/Kreiskassierer  eine monatliche Vorauszahlung. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres können der Kreisvorstand und die entsandte Person eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlung auf der Basis der im abgelaufenen Jahr unter der Annahme vollständiger Teilnahme an den Terminen erhaltenen Entschädigungen vereinbaren.

(5)      Die Bewerberinnen/Bewerber um ein Mandat sollen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden.  

§ 3 Spenden

(1)      Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Die Befugnis der OV, Spenden anzunehmen bleibt unberührt.

(2)      Spenden verbleiben bei dem begünstigten Gebietsverband, sofern die Spenderin /der Spender nichts anderes verfügt hat.

(3)      Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur die Kassiererin / der Kassierer des Kreisverbandes berechtigt. Das gilt auch für Spenden an einen OV.

(4)      Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.      

§ 4       Haftung

(1)      Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2)      Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.  

§ 5 Kassenführung und Haushalt

(1)      Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

(2)      Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere die Kassiererin / der Kassierer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

(3)      Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der Kassiererin / des Kassierers jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die Kassiererin/ der Kassierer eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die Kassiererin/ der Kassierer der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung die Kassiererin/ der Kassierer notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.

(4)      Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu kann die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen den Kreis- und Ortsverbänden beschließen. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.

(5)      Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim OV verbleibt oder durch b) Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den KV, wobei der KV dem OV finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.

(6)      Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.  

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1)      Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

(2)      Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

(3)      Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV inkl. OVs) wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.  

§ 7 Pflichten der/des Kreiskassiererin/Kreiskassierers

(1)      Die oder der Kreiskassiererin/Kreiskassierer führt die finanziellen Geschäfte des Kreisverbandes. Sie/er soll dazu auf die Unterstützung der Kreisgeschäftsführung zurückgreifen. Die Kreisgeschäftsführung ist berechtigt, zur Deckung des laufenden Bedarfs der Geschäftsstelle Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 300 € ohne Rücksprache mit der/dem Kreiskassiererin/Kreiskassierer zu veranlassen. Laufender Bedarf der Geschäftsstelle sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Ersatzbeschaffung für defekte Büroausstattungen und vergleichbare Ausgaben ohne mittelbare Folgewirkungen. Verträge, mit denen Verpflichtungen über wiederkehrende Leistungen begründet werden, sind hiervon nicht erfasst.

(2)      Die/ der Kreiskassiererin/Kreiskassierer ist ohne Rücksprache mit dem Vorstand berechtigt, Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 500 € vorzunehmen, oder der Geschäftsführung zur Auszahlung anzuweisen. Dies umfasst auch Neuanschaffungen, nicht jedoch Verträge, die wiederkehrende Leistungspflichten auslösen.

(3)      Sofern eine Beschaffung nicht unter die obigen Regelungen fällt, ist vorab ein Beschluss des Kreisvorstandes erforderlich.

(4)      Über komplexe Vorhaben, wie zum Beispiel Wahlkampfkampagnen, kann der Kreisvorstand Grundsatzbeschlüsse oder Budgetrahmenpläne verabschieden, mit dem mit denen er der/dem Kreiskassiererin/Kreiskassierer, der Geschäftsführung oder einer Arbeitsgruppe, in der aber mindestens eine der vorgenannten Personen Mitglied sein muss, die Befugnis erteilt, für diese konkrete Maßnahme oder Kampagne in größerem Rahmen Ausgaben anzuweisen.

(5)      Die Kassiererin/der Kassierer ist verpflichtet, im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes an die Kreismitgliederversammlung über die Einhaltung der Mandatsträgerbeiträge zu informieren. Dazu gibt sie/er an, in welchem prozentualen Umfang die Gesamtheit der Mandatsträger ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.  

§ 8 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1)      Die von der Kreismitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

(2)      Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.  

Grüne Zeiten

Jahreshauptversammlung

im OV Bleckede, Gemeindehaus Bleckede, Gartenstraße 2

 Ortsmitgliederversammlung
Mehr

Mitgliederversammlung OV Ostheide

Du hast Fragen über Angelegenheiten deiner Ostheide? Du möchtest wissen, was in der Samtgemeinde als nächstes passiert? Du möchtest gestaltend dabei sein, eigene Ideen [...]

Mehr

Ansprechbar

in der Bäckerstraße, Höhe alte Ratsapotheke.

Mehr

AG Soziales und Gesundheit

Die AG trifft sich im Grünen Büro (Schröderstraße 16, 21335 Lüneburg). Ansprechpartnerin: angelika.becher@remove-this.gruene-lueneburg.de

 AGs
Mehr

Kreisvorstandssitzung

Mitgliederöffentlich. Anmeldung unter sprecher@remove-this.gruene-lueneburg.de erbeten.

 Vorstandssitzung
Mehr

Ortsvorstandssitzung OV Lüneburg

Gäste nach Anmeldung an torsten.franz@remove-this.gruene-lueneburg.de willkommen.

 Vorstandssitzung
Mehr

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>